Asyl- und Aufenthaltsrecht

RECHTSANWÄLTIN M. STEPHAN-MALAK

PROFITIEREN  SIE VON MEINER LANGJÄHRIGEN ERFAHRUNG ALS RECHTSANWÄLTIN IM ASYLRECHT UND AUFENTHALTSRECHT IN BREMEN UND UMGEBUNBG


Das Asyl- und Aufenthaltsrecht unterliegt einem ständigem Wandel. Ich beschäftige mich bereits seit vielen Jahren nahezu tagtäglich mit dem Asyl- und Aufenthaltsrecht, so dass ich immer auf dem neuesten Stand bin und somit Ihre Rechte effektiv vertreten kann. 

Asylrecht

Sie haben einen Asylantrag gestellt und brauchen anwaltliche Unterstützung?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat Ihren Asylantrag abgelehnt und nun möchten Sie gegen diesen Bescheid Klage einreichen?


Zögern Sie nicht mich zu kontaktieren. Aufgrund meiner Erfahrung mit Mandanten aus einer Vielzahl verschiedener Herkunftsländer, kann ich Sie über Ihre Chancen vor Gericht aufklären und gegebenenfalls Alternative Lösungswege aufzeigen. Gerne vertrete ich Sie in ihrem Asylverfahren vor dem Verwaltungsgericht.


Wie in allen anderen Bereichen, ist mir auch im Bereich des Asylrechts ein ehrlicher und offener Umgang mit meinen Mandanten wichtig. Ich werde Ihnen keine falschen Versprechungen machen, setzte mich jedoch immer 100 % für Sie ein.

Aufenthaltsrecht

Sie brauchen Hilfe bei der Klärung Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation vor der Ausländerbehörde oder dem Gericht?


Es gibt eine Reihe verschiedener Aufenthaltsrechte, solche können beispielsweise aus familiären oder humanitären Gründen, zum Zwecke des eines Studiums oder einer Arbeitsstelle als Fachkraft bestehen.


Von der Duldung über die Aufenthaltserlaubnis bis hin zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis), ich helfe Ihnen gern, Ihre Rechte gegenüber der Ausländerbehörde durchzusetzen.

Einbürgerung

Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?

Ich betreue eine Vielzahl von Menschen im Einbürgerungsverfahren.


Die Einbürgerung kann im Normalfall nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfolgen, sofern bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, kann die Einbürgerung bereits nach frühestens drei Jahren erfolgen.


Besonders wichtig ist, dass Sie imstande sind, Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII eigenständig zu sichern und dass Sie in der Regel über Sprachkenntnisse verfügen, die mindestens auf dem Niveau B1 sind.


Zu den unterschiedlichen individuellen Fallgestaltungen berate ich Sie gern und vertrete Sie gegebenenfalls vor der Einbürgerungsbehörde.

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